Schul- und Hausordnung

Schulordnung
des Hermann-Ehlers-Gymnasiums
in der Fassung vom 05.03.2019

Präambel

Erfolgreiche Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Sinne des §1 des Schulgesetzes für Berlin setzt bestimmte Verhaltensregeln und ihre Anerkennung durch alle Beteiligten voraus. Die Schulordnung soll gewährleisten, dass sich in partnerschaftlicher Zusammenarbeit und gegenseitiger Achtung alle Beteiligten sozial verhalten. In diesem Sinne gilt insbesondere:

  • Jegliche Form von Gewalt, sei es körperliche Gewalt, Mobbing, Cybermobbing oder ähnliche Verunglimpfungen von am Schulleben Beteiligten, wird nicht geduldet und dementprechend geahndet.
  • Der Umgangston ist freundlich und respektvoll, und zwar gegenüber Lehrern und Lehrerinnen und Mitschülern und Mitschülerinnen.
  • Die Kleidung ist angemessen (keine Kopfbedeckung außer aus religiösen Gründen).
  • Das Eigentum der Schulgemeinschaft (inkl. Schulmobiliar) ist zu respektieren. Wertgegenstände jeglicher Art sind nicht mit in die Schule zu bringen; sie sind nicht versichert, und die Schule übernimmt keine Haftung.

Lob, Anerkennung und konstruktive Hinweise sind wichtige Mittel der Erziehung. Schüler, die sich in der Gruppe beispielhaft verhalten, können auch durch eine schriftliche Anerkennung (z.B. auf dem Zeugnis) oder eine Sachprämie ausgezeichnet werden.

Teil I — Verfahren bei Konfliktfällen

Auch wenn alle Beteiligten die in der Präambel genannten Ziele anstreben, lassen sich Fehlverhalten und Konflikte nicht vermeiden.

A Maßnahmen bei Fehlverhalten

I Grundsätzlich ist anzustreben, Konfliktfälle im Gespräch zu lösen.

II Sollte ein solches Gespräch fehlschlagen, können die Seniorpartner in Schools eingeschaltet werden. Diese sind professionell ausgebildete Mediatoren, deren Sprechzeiten im Sekretariat abgefragt werden können.

III Lässt sich ein Konflikt im klärenden Gespräch nicht lösen, so sind die Beteiligten in der Regel verpflichtet, ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers herbeizuführen. Dieses Gespräch wird im Beisein des betroffenen Schülers geführt, wenn dieser es wünscht.

Auf Antrag eines der Beteiligten wird die Klassenkonferenz einberufen. Im Kurssystem tritt an Stelle der Klassenkonferenz der Oberstufenausschuss.

IV Bei Fehlverhalten können Erziehungsmaßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören Eintragung ins Klassenbuch,

  • Tadel mit Benachrichtigung an die Erziehungsberechtigten,
  • Angemessene Sonderaufgaben, die der Aufarbeitung von Wissenslücken dienen,
  • Benachrichtigung der / Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten,
  • Wiedergutmachung des verursachten Schadens,
  • Vorübergehende Einziehung von Gegenständen.

V Ordnungsmaßnahmen

1 Sofern Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder den äußeren Schulbetrieb nachhaltig beeinträchtigen oder die am Schulleben Beteiligten gefährden, indem sie

i gegen die Pflichten nach 46 des Schulgesetzes oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen oder

ii Anordnungen des Schulleiters /der Schulleiterin, einzelner Lehrer oder sonstiger schulischer Mitarbeiter/innen, z.B. des Schulcafés, oder Beschlüsse schulischer Gremien nicht befolgen, die diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlassen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.

2 Ordnungsmaßnahmen sind laut Schulgesetz für Berlin § 63 Abs. 2

i der schriftliche Verweis,

ii der Ausschluss vom Unterricht bis zu 10 Tagen,

iii die Überweisung in eine Parallelklasse oder andere Unterrichtsgruppe,

iv die Umschulung in eine andere Schule mit demselben Bildungsziel durch die Schulaufsichtsbehörde,

v die Entlassung aus der besuchten Schule, wenn die Schulpflicht bereits erfüllt ist.

3 Maßnahmen nach 2 iv und v dürfen nur bei längerfristigem oder wiederholtem Fehlverhalten eines Schülers und nur dann angewandt werden, wenn sie zuvor schriftlich durch den/die Schulleiter/in angedroht waren, die Anordnung jedoch nicht zu einer Verhaltensänderung des Schülers geführt hat. Vor der Androhung und vor Maßnahmen nach 2 iii bis v ist die Klassenkonferenz oder der Oberstufenausschuss zu hören.

4 Vor Ordnungsmaßnahmen nach 2 i ist der Schüler, vor Ordnungsmaßnahmen nach 2 ii bis v sind der Schüler und die Erziehungsberechtigten zu hören. Ordnungsmaßnahmen nach 2 i und ii werden von dem für die Unterrichtsgruppe zuständigen Gremium (Klassenkonferenz/ Oberstufenausschuss) ausgesprochen.

Die Umsetzung in eine Parallelklasse nach 2 iii wird von der Gesamtkonferenz angeordnet. Ein solcher Wechsel aus rein pädagogischen oder fürsorgerischen Gründen kann nach Rücksprache mit dem betroffenen Schüler und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten auch vorgenommen werden, ohne dass dies als Ordnungsmaßnahme im Sinne von 2 iii anzusehen ist.

B Vermittlungsausschuss

1 Die Beratungen des Vermittlungsausschusses sind nicht öffentlich. Sie unterliegen der Verschwiegenheit, soweit es sich um Tatsachen handelt, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse einzelner oder mehrerer Schüler, Erziehungsberechtigter, Lehrer oder anderer Personen verletzen könnte. Der Vermittlungsausschuss kann darüber hinaus die Vertraulichkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen. Die dem Vermittlungsausschuss angehörenden Vertreter der Gesamteltern- und der Gesamtschülervertretung sind durch den Schulleiter/ die Schulleiterin zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

2 Vor Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz für Berlin 63 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 ist dem Vermittlungsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern nicht der betroffene Schüler oder dessen Erziehungsberechtigte widersprechen. Bei Anordnung einer vorläufigen Maßnahme des Schulleiters/ der Schulleiterin gemäß Schulgesetz für Berlin 63 Absatz 5, die den sofortigen Ausschluss vom Unterricht betrifft, ist der Vermittlungsausschuss unverzüglich zu informieren.

3 Der Vermittlungsausschuss kann allgemein in Konfliktsituationen, die im Schulleben entstanden sind, schlichtend tätig werden. Der Vermittlungsausschuss wird auf Antrag eines Betroffenen tätig, sofern keiner der Betroffenen widerspricht und personalrechtliche Angelegenheiten nicht berührt sind.

Teil II

Hausordnung
des Hermann-Ehlers-Gymnasiums

1 Unterrichtsbeginn und Ende

Der Unterricht beginnt und endet mit dem Klingelzeichen. Verspätungen sind zu begründen. Wenn 5 Minuten nach dem Klingelzeichen zu Unterrichtsbeginn noch kein Lehrer erschienen ist, ist die Klasse verpflichtet, sich im Lehrerzimmer zu melden. Ist der zuständige Lehrer nicht auffindbar, ist das Sekretariat sofort zu informieren.

2 Regeln während der Unterrichtszeit

Folgende Regeln sind während der Unterrichtszeit einzuhalten:

  • Unterrichtsbeginn: Die Schüler und Schülerinnen sitzen auf ihren Plätzen, und das entsprechende Arbeitsmaterial liegt auf den Tischen. Zum Fachunterricht stehen die Schüler und Schülerinnen pünktlich vor den Fachräumen.
  • Essen und Trinken: Essen und Kaugummikauen sind verboten. Lebensmittel befinden sich nicht auf den Tischen. Das Trinken von Wasser ist erlaubt, lediglich in den Fachräumen (Chemie, Biologie, Physik, Computerräume) ist es verboten. (Ausnahmen: Klassenarbeiten, Klausuren und besondere Anlässe.)
  • Der Gebrauch von Mobiltelefonen und anderen elektronischen Aufnahme- und Abspielgeräten ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sowie bei Schulveranstaltungen nicht gestattet, es sei denn, die Lehrkräfte erlauben die Nutzung für besondere Zwecke.

Die Geräte sind auszuschalten oder in den Ruhemodus zu versetzen und nebst Zubehör so zu verstauen, dass sie nicht zu sehen sind. Bei Klausuren sind diese Geräte unaufgefordert bei der Aufsicht zu hinterlegen.

In den Oberstufenräumen ist der Gebrauch dieser Geräte für Schüler der Oberstufe gestattet.

Bei Zuwiderhandlung gegen diese Regelungen übergibt der/die Schüler/in das Gerät an den Aufsichtsführenden.

Beim ersten Verstoß wird das Mobiltelefon nach Unterrichtsende ausgehändigt.

Beim zweiten Verstoß muss ein positiver Beitrag für die Schulgemeinschaft geleistet werden.

Beim dritten Verstoß müssen die Erziehungsberechtigten das Gerät persönlich abholen.

  • Kopfhörer und ähnliches technisches Zubehör: Derartige Gegenstände werden nicht am Körper getragen und liegen nicht auf den Tischen.
    VERFAHREN BEI NICHTEINHALTUNG DIESER REGEL: s. o.
  • Pünktlichkeit: Unentschuldigte Unpünktlichkeit wirkt sich negativ auf die Bewertung der Mitarbeit aus.
    (Hinweis: Verschlafen ist kein Entschuldigungsgrund.)
  • Die Unterrichtssprache – außer in den Fremdsprachen – ist Deutsch.

3 Verhalten auf dem Schulgelände

Die Schüler sollen sich im gesamten Schulgelände so verhalten, dass sie nicht sich und andere gefährden. Insbesondere ist das Werfen von Gegenständen, wie z.B. von Steinen und Schneebällen, auf dem gesamten Schulgelände verboten. Auch sollen sich die Schüler so verhalten, dass es nicht zu Sachbeschädigungen (z.B. am Mobiliar) kommt.

4 Ordnung und Sauberkeit

Die Klassenräume sind bei Schulschluss in ordentlichem Zustand zu verlassen. Zu einem ordentlichen Zustand gehören:

  • geschlossene Fenster,
  • sauber gewischte Tafeln,
  • ein besenreiner Fußboden,
  • ein geleerter Papierkorb,
  • auf die Tische gestellte Stühle,
  • gelöschtes Licht.

Jeder hat dazu beizutragen, dass das Schulgelände sauber gehalten und nichts beschädigt oder entwendet wird.

5 Pausenordnung

In den großen Pausen gehen die Schüler der Klassen 7 – 10 auf den Hof, falls infolge schlechten Wetters (z.B. Regen, Glatteis, Smog-Vorwarnung, Smog-Alarm) nicht abgeklingelt wird. Während der Essenspausen dürfen sich Schülerinnen und Schüler bei übermäßiger Kälte im Gebäude aufhalten. Den Schülern der Oberstufe ist es freigestellt, die Pausen auf dem Hof zu verbringen oder im Schulgebäude zu bleiben. Der Klassenraum wird von dem Kollegen abgeschlossen, der unmittelbar vor der Pause unterrichtet hat.

6 Unterricht auf dem Hof

Der Unterricht findet im Allgemeinen in den Klassen- oder Fachräumen statt. Unterricht auf dem Schulhof ist nicht zulässig, ausgenommen sind Sport- und Kunstunterricht sowie naturwissenschaftliche Fächer, um Versuche durchzuführen.

7 Cafeteria und Mensa

Tische und Stühle in der Mensa stehen bevorzugt zum Verzehr der in der Cafeteria und der Mensa erworbenen Speisen und Getränke zur Verfügung. Die Plätze in der Mensa sind während der Essenszeiten ausschließlich Personen vorbehalten, die ihr Mensaessen einnehmen. Wer sich aus anderen Gründen in der Cafeteria und der Mensa aufhält, hat die Plätze dafür freizumachen.

8 Das Verlassen des Schulgeländes

Das Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit und der Pausen ist Schülern der Sekundarstufe I nicht gestattet. Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, können das Schulgelände verlassen, sofern eine Erklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Diese Erklärung ist zu Beginn eines Schuljahres dem Klassenlehrer abzugeben.

9 Fernbleiben

Bei tage- oder stundenweisen Versäumnissen müssen die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler der Schule innerhalb von drei Schultagen den Grund des Fehlens mitteilen, andernfalls gilt die Fehlzeit als nicht entschuldigt. Wenn die Schüler wieder am Unterricht teilnehmen, legen sie eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten über die Dauer und den Grund ihres Fehlens vor. Bei Versäumnissen von Klausuren in der Oberstufe wegen Krankheit ist grundsätzlich ein ärztliches Attest vorzulegen.

10 Beurlaubungen

Die stundenweise Beurlaubung eines Schülers kann auf vorherigen schriftlichen Antrag vom betreffenden Fachlehrer gewährt werden.

Für längere Beurlaubungen bis zu 3Tagen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten/ des volljährigen Schülers ist der Klassenlehrer/Oberstufentutor zuständig. Über Beurlaubungen für die Zeit vor Beginn und nach Ende der Sommerferien sowie über Beurlaubungen bis zu vier Wochen entscheidet der/die Schulleiter/ in nach Stellungnahme des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin oder des Oberstufentutors.

Beurlaubungen für Schultage, an denen Klausuren angesetzt sind, werden in der Regel nicht gewährt.

11 Ämter in der Klasse

Die Ämterverteilung regelt die Klasse in Zusammenarbeit mit dem Klassenleiter.

12 Rauchen

Rauchen ist auf dem Schulgelände verboten.

13 Betreten der Fachräume

In den Fachräumen, den Turnhallen und in der Aula dürfen sich Schüler grundsätzlich nur in Gegenwart von Lehrern aufhalten. Für die Bibliotheken und die Computereinrichtungen (vgl.Anhang) gelten Sonderregelungen.

14 Parken

Das Parken von Kraftfahrzeugen und Motorrädern auf dem Schulhof ist nicht erlaubt. Über Ausnahmen (z.B. bei schulischen Veranstaltungen) entscheidet der/die Schulleiter/in. Das Radfahren auf dem Schulhof ist nicht gestattet, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden. Für auf dem Schulhof abgestellte Fahrräder wird keine Haftung übernommen.

15 Schaden, Unfall

Im Hinblick auf Unfälle, Schäden und Feueralarm müssen die Schüler zu Beginn des jeweiligen Schuljahres auf die in der Schule geltenden Regelungen hingewiesen werden. Inventarschäden sind sofort beim Hausmeister zu melden. Richtet ein Schüler vorsätzlich Schäden an Räumen, Mobiliar oder Unterrichtsmaterial an, so wird er dafür haftbar gemacht.

16 Aushänge, Sammlungen und Werbung

Aushänge auf dem Schulgelände bedürfen der Genehmigung des Schulleiters/der Schulleiterin. Anschläge von Schülern müssen mit deren vollen Namen und Klasse bzw. Semester unterzeichnet sein und dürfen nur an dafür bestimmten Stellen angebracht werden.

Gewerbliche Tätigkeit, Werbung, Vermittlung und Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie Sammlungen und sammlungsähnliche Veranstaltungen auf dem Schulgelände sind untersagt.

Einzelheiten und Ausnahmen sind in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen geregelt.

17 Verstöße gegen die Hausordnung

Wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung haben allgemeine Erziehungsmaßnahmen gemäß der Schulordnung zur Folge.

18 Änderungen von Schul- und Hausordnung

Änderungsvorschläge können bei der Schulkonferenz eingereicht werden. Diese entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Vorschläge.

Teil III

Gültigkeit und Inkrafttreten

Diese Schul- und Hausordnung tritt am 01.12.2005 in Kraft.

Anlage zur Schulordnung

Nutzungsordnung der Computereinrichtungen

Allgemeines

Nachfolgende Regelung gilt für die Benutzung von schulischen Computereinrichtungen durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts, der Gremienarbeit und zur Festigung der Medienkompetenz außerhalb des Unterrichts. Sie gilt nicht für eine rechnergestützte Schulverwaltung.

Die Hermann Ehlers Oberschule gibt sich für den Umgang mit diesem Medium die folgende Nutzungsordnung.

Regeln für jede Nutzung

Nutzerkennung

Die Schülerinnen und Schüler erhalten eine Nutzerkennung, mit der sie sich an vernetzten Computern der Schule anmelden können. Für unter der Nutzerkennung erfolgte Handlungen werden Schülerinnen und Schüler verantwortlich gemacht.

Verbotene Nutzungen

Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Strafrechts, Urheberrechts und des Jugendschutzrechts sind zu beachten. Es ist verboten, pornographische, gewaltverherrlichende oder rassistische Inhalte aufzurufen oder zu versenden. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die Anwendung zu schließen und der Aufsichtsperson Mitteilung zu machen.

Datenschutz und Datensicherheit

Die Schule ist in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr zu speichern und zu kontrollieren. Diese Daten werden in der Regel nach einem Monat, spätestens jedoch zu Beginn eines jeden neuen Schuljahres gelöscht. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauches der schulischen Computer begründen.

Die Schule wird von ihren Einsichtsrechten nur in Fällen des Verdachts von Missbrauch und durch verdachtsunabhängige Stichproben Gebrauch machen.

Eingriffe in die Hard- und Softwareinstallation

Veränderungen der Installation und Konfiguration der Arbeitsstationen und des Netzwerkes sowie Manipulationen an der Hardwareausstattung sind grundsätzlich untersagt. Fremdgeräte dürfen nicht an Computer oder an das Netzwerk angeschlossen werden. Unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden von großen Dateien (z.B. Grafiken) aus dem Internet ist zu vermeiden. Sollte ein Nutzer unberechtigt größere Datenmengen in seinem Arbeitsbereich ablegen, ist die Schule berechtigt, diese Daten zu löschen,

Schutz der Geräte

Die Bedienung der Hard- und Software hat entsprechend den Instruktionen zu erfolgen. Störungen oder Schäden sind sofort der für die Computernutzung verantwortlichen Person zu melden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen.

Die Tastaturen sind durch Schmutz und Flüssigkeiten besonders gefährdet. Deshalb ist während der Nutzung der Schulcomputer Essen und Trinken verboten.

Nutzung von Informationen aus dem Internet

Der Internet-Zugang soll grundsätzlich nur für schulische Zwecke genutzt werden. Als schulisch ist auch ein elektronischer Informationsaustausch anzusehen, der unter Berücksichtigung seines Inhalts und des Adressatenkreises mit der schulischen Arbeit im Zusammenhang steht. Das Herunterladen von Anwendungen ist nur mit Einwilligung der Schule zulässig.

Die Schule ist nicht für den Inhalt der über ihren Zugang abrufbaren Angebote Dritter im Internet verantwortlich.

Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch ohne Erlaubnis kostenpflichtige Dienste im Internet benutzt werden.

Bei der Weiterverarbeitung von Daten aus dem Internet sind insbesondere Urheber- oder Nutzungsrechte zu beachten.

Versenden von Informationen in das Internet

Werden Informationen unter dem Absendernamen der Schule in das Internet versandt, geschieht das unter Beachtung der allgemein anerkannten Umgangsformen. Die Veröffentlichung von Internetseiten der Schule bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung.

Für fremde Inhalte ist insbesondere das Urheberrecht zu beachten. So dürfen zum Beispiel digitalisierte Texte, Bilder und andere Materialien nur mit Erlaubnis der Urheber in eigenen Internetseiten verwandt werden. Die Urheberin oder der Urheber ist zu nennen, wenn sie oder er es wünscht.

Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten. Die Veröffentlichung von Fotos und Schülermaterialien im Internet ist nur gestattet mit der Genehmigung der Schülerinnen und Schüler sowie im Falle der Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten.

Schlussvorschriften

Diese Benutzerordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe (am 01.12.2005) durch Aushang in der Schule in Kraft.

Nutzerinnen oder Nutzer, die unbefugt Software von den Arbeitsstationen oder aus dem Netz kopieren oder verbotene Inhalte nutzen, machen sich strafbar und können zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsordnung können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigung schulordnungsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.

Kommende Termine